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Zu Gast bei Evang.-Luth.
Auferstehungskirche Landshut
Fliederstrasse 17, 84032 Landshut

Satzung

Koptisch-Orthodoxe Gemeinde in Landshut
(St. Karas Kirche)

 

§1
Name, Sitz, und Geschäftsjahr

  1. Die Gemeinde führt den Namen:
    Koptisch-Orthodoxe Gemeinde in Landshut (St. Karas Kirche) e.V.
  2. Der Sitz ist in Landshut und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr geht vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§2
Aufgaben der Gemeinde

  1. Die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde in Landshut mit all ihren Mitgliedern, Priester, Organen und Amtsträgern ist in ihrem örtlichen Zuständigkeitsgebiet Bereich für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen der Darreichung der Sakramente verantwortlich. Diese Verantwortung verpflichtet sie zum Zeugnis in der Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.
  2. Die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde nimmt diesen Auftrag insbesondere durch folgende Tätigkeiten wahr:
    ▪ Abhalten regelmäßiger Gottesdienste, kirchlicher Unterweisung, Seelsorge und Diakonie.
    ▪ Angebot der Katechese des christlich-orthodoxen Glaubens in Sonntagsschulen und Bildungsmaßnahmen.
    ▪ Förderung kirchlicher Zwecke und Beitrag-Leistung zur ökumenischen Begegnungen und Verständigung unter den christlichen Konfessionen, Rassen und Völkern.
    ▪ Mildtätige Unterstützung der Armen, Kranken und Hilfsbedürftigen, Studentenhilfe, Jugend- und Altenhilfe.
    ▪ Unterstützung medizinischer, therapeutischer, sozialer, schulischer und kirchlicher Einrichtungen).
    ▪ Schaffung von interkulturellen Kommunikations- und Begegnungsmöglichkeiten
    ▪ Die Förderung des transkulturellen, interkulturellen und interreligiösen Dialogs und des Verständnisses zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen, Religionen, Weltanschauungen
    ▪ Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang der interkulturellen Kommunikation
    ▪ Die Durchführung von Referaten, Tagungen, Seminaren, Ausstellungen und anderen Bildungsangeboten (z.B. altägyptische, koptische-Kultur) für Mitglieder und die Öffentlichkeit
  3. Die Verwirklichung des Vereinszwecks kann auch in Zusammenarbeit mit anderen koptischen Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland, besonders in Ägypten, auch durch Hilfspersonen (i.S.d. §57 Abs. AO) wie gemeinnützige Vereine, Kirchen, Krankenhäuser, Waisenheime, und Altersheime erfolgen.
  4. Die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde vertritt die Interessen der koptisch-orthodoxen Christen nach außen gegenüber anderen christlichen Einrichtungen, Kirchen deren Leitungen und Gemeinden, sowie gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen.

§3
Religionsführung und Zugehörigkeit

  1. Die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde in Landshut (St. Karas Kirche) und ihre Gemeinden steht unter der geistlichen Führung seiner Heiligkeit, Papst von Alexandria und Patriarch der St. Markus apostolischen Kirche. Eine Trennung von dieser Zugehörigkeit oder Ablösung von der seelsorgerischen Führung des Papstes ist zu keiner Zeit möglich. Darüber hinaus berücksichtigt sie in ihrer administrativen und finanziellen Führung die Belange seiner Heiligkeit.
  2. Seine Heiligkeit bestellt die Priester der Gemeinde und hat das Recht, sie zu versetzen. Er kann nach seinem Ermessen eine höhere geistliche Führung (z.B. einen Bischof) bestellen, die ihn bei allen Aufgaben der Betreuung der Kopten in Deutschland vertritt.
  3. Die Gemeinde ist Mitglied des „Koptisch-Orthodoxes Zentrum mit St. Antonios Kloster in der BRD e.V “ in Waldsolms.

§4
Gemeinnützigkeit

  1. Die Gemeinde verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Mittel der Gemeinde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Gemeinde darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Gewährung von Vergütungen für haupt- und nebenberufliche Dienstleistungen bleibt davon unberührt; diese richten sich nach den geltenden Bestimmungen, wie z.B. des Bundesangestellten Tarifs.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5
Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind Angehörige der koptischen und orthodoxen Konfessionen mit ihren Ehepartnern und Kindern, sofern sie sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung zu dieser Gemeinde zugehörig erklären und vom Vorsitzenden als Mitglieder genehmigt werden.
  2. Fördernde Mitglieder können Personen aller christlichen Bekenntnisse werden, die die koptische Gemeinde und deren Aufgaben ideell und materiell unterstützen wollen. Über ihren Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§6
Austritt und Ausschluss

  1. Mitglieder der Gemeinde können ihren Austritt aus der Gemeinde schriftlich erklären.
  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Gemeinde ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Prinzipien oder das Ansehen der Gemeinde schädigt. Dem Beschluss müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder zustimmen. Dem Betroffenen ist vor dem endgültigen Beschluss durch die Mitgliederversammlung eine Beschwerdefrist von mindestens vier Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides zu gewähren.
    Die Beschwerde muss binnen dieser Frist schriftlich dem Vorstandsvorsitzenden vorgelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss nach Anhörung der Stellungnahme des Vorstands und des Betroffenen. Die schriftliche Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden ist erforderlich.

Falls ein Mitglied seinen orthodoxen Glauben aufgibt, verliert er seine Mitgliedschaft gemäß §5 des Konzils des Papstes und aller Bischöfe. Die Führung des Patriarchats von Alexandria hat das Entscheidungsrecht über die Richtigkeit des orthodoxen Glaubens.

§7
Mitgliedsbeiträge

  1.  Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag Mitgliedsbeiträge stunden oder davon teilweise, zeitlich begrenzt oder gänzlich befreien.

§8
Organe der Gemeinde

Die Organe der Gemeinde sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
    Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied ernennen.
  2. Wenn es vom Papst ein Priester für die Seelsorge der Gemeinde bestellt ist, gilt er als Vorsitzender des Vorstands. Wenn nicht, dann wird der Vorsitzende des Vorstands von der Mitgliederversammlung gemäß dem Vorgehen in 4. auserwählt. Weitere Rollen sind der Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Protokollführer und das Mitglied für die Öffentlichkeitsarbeit. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, sind die Rollen Frauenvertreterin und Jugendvertreter zu erfüllen.
  3. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus Kandidaten aus ihrer Mitte gewählt. Hat die Gemeinde einen geordneten Priester, ist der Vorsitzende von dieser Regelung ausgeschlossen. Für Vorstandsämter können nur koptisch-orthodoxe Mitglieder kandidieren.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführer, den Schatzmeister, den Protokollführer und das Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit aus Kandidaten, die mindestens einen Mitglied vorgeschlagen hat angenommen sie wollen kandidieren. Es dürfen nicht zwei Mitglieder einer Familie im Vorstand erwählt werden.
  5. Diese vier zusammen mit dem Vorsitzenden vertreten den Verein nach Außen im Sinne von § 26 BGB. Die Vertretung des Vorstands erfolgt durch:
    ▪ zwei Vertretungsbefugte, darunter der Vorsitzender
  6. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn dies drei Vorstandsmitglieder beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen sind durch Einladung des Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Angabe der zu verhandelnden Tagesordnungsthemen einzuberufen. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  8. Der Vorsitzende und der Schatzmeister können gemeinsam als Geschäftsausschuss über eilige unaufschiebbare Angelegenheiten entscheiden. Über diese Beschlüsse ist der Vorstand möglichst bald zu unterrichten.
  9. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einer Niederschrift zu protokollieren, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§l0
Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet die Gemeinde. Er sorgt für die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben der Gemeinde nach §2 dieser Satzung, sowie für die Bereitstellung von Gebäuden, Räumen und Mitteln für die Arbeit der Gemeinde. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und zu leiten,
  2. die laufenden Geschäfte der Gemeinde wahrzunehmen,
  3. Bedienstete der Gemeinde einzustellen,
  4. einen Haushaltsplan aufzustellen,
  5. für die ordnungsgemäße Vermögens- und Kassenverwaltung und Rechnungsführung zu sorgen,
  6. über Anträge zu entscheiden, und
  7. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

§11
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Juni. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen acht Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Mitglieder verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Abgabe der Einladung bei der Post und der Tag, an dem die Versammlung stattfindet, nicht dazu zählen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
  5. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, am Tag der Versammlung volljährigen Mitglieder. Stimmberechtigte ordentliche Mitglieder können sich vertreten lassen. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten. Es bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht, die vorher dem Vorstand vorgelegt werden muss.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokollieren und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

§12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. die Richtlinien der Gemeindearbeit und der Geschäftsführung zu bestimmen,
  2. den Vorstand und den Kassenprüfer zu wählen,
  3. die Zuständigkeit des Vorstands und der Ausschüsse zu bestimmen und darüber zu beraten,
  4. den Haushaltsplan zu beschließen und die Jahresabschlussrechnung abzunehmen,
  5. den Vorstand und den Schatzmeister zu entlasten,
  6. die Zuständigkeiten der Geschäftsführung zu bestimmen,
  7. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
  8. über erhebliche Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und zu beschließen,
  9. über Anträge der Mitglieder zu beraten und zu beschließen, und
  10. über Satzungsänderungen zu beschließen.
    Für Beschlüsse zu diesem Punkt 10 ist die Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§13
Kassenprüfung

Die Jahresabschlussrechnung ist jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung samt allen Buchungsvorgängen und Unterlagen vorzulegen. Die vom Kassenwart erstellte Jahresbilanz und der von ihm gefasste Prüfungsbericht sind von einem Kassenprüfer aus den Gemeindemitgliedern zu prüfen und im Gemeindesitz 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung auszuhängen und allen Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.

§14
Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für bestimmte Aufgaben zeitbegrenzte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Befugnisse erteilen. Der Vorsitz im Ausschuss führt ein Mitglied des Vorstands, der den Vorstand und gegebenenfalls nach seinem Ermessen die Mitgliederversammlung über die Arbeit im Ausschuss zu unterrichten hat. Der Vorstand regelt die Arbeitsweise der Ausschüsse.

§15
Auflösung der Gemeinde

  1. Die Auflösung der Gemeinde kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erfolgen. Ist eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung bei Einhaltung der in §11, Abs. 2, genannten Frist einzuberufen. Diese entscheidet über die Auflösung abgesehen von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie hat gleichzeitig im Falle der Auflösung zwei Liquidatoren zu bestimmen.
  2. Schlussbestimmungen
    Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall ihres Zwecks fällt das Vermögen an das Koptisch-Orthodoxes Zentrum mit St. Antonios Kloster in der BRD e.V in Waldsolms, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Eintragung

Verlangt das Registerrecht aus formellen Gründen vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung einzelner Bestimmungen dieser Satzung, so ist der Vorstand bevollmächtigt, diese vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins nur bei Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung anerkennen will.

Die Satzung wurde in Landshut am 19.03.2022 beschlossen.

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